Leitbild und Auftrag

Leitbild der Fachstelle für Sucht und Suchtprävention

Das Leitbild der Fachsstelle für Sucht- und Suchtprävention der Stiftung Edith Stein orientiert sich an dem Leitbild der Caritas – Deutschland.
Insbesondere bedeutet dies:

    • Konkrete Hilfe für Menschen in Not, denen gegenüber wir uns in christlicher Verantwortung und Nächstenliebe verbunden fühlen.
    • Wir respektieren die Würde und Eigenständigkeit (Autonomie) hilfesuchender Menschen.
    • Wir fördern die inneren Kräfte der Betroffenen im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe.
    • Wir treten dafür ein, dass suchtkranke Menschen in unserer Gesellschaft einen Platz mit Lebensperspektiven finden. Dafür stehen wir in enger Kooperation mit entsprechenden Institutionen und Gremien.
    • Die Mitarbeiter und die Leitung zeichnen sich durch die Zugehörigkeit einer christlichen Gemeinschaft und Fachlichkeit des Handelns aus.
    • Die Beratungsstelle ist hierarchisch strukturiert. Das höchste Entscheidungsgremium ist das Kuratorium der Stiftung Edith Stein. Es folgt die Ebene der Geschäftsführung, der wiederum die Leitung der Fachstelle unterstellt ist. Die Rechte der MitarbeiterInnen werden durch eine gewählte Mitarbeitervertretung wahrgenommen. Zwischen allen Beteiligten finden regelmäßige Abstimmungsgespräche statt.
    • Leitung und MitarbeiterInnen sichern die Qualität der Arbeit durch kontinuierliche Fort- und Weiterbildung sowie durch ein internes Qualitätsmanagement nach EFQM. Es finden regelmäßige Fallsupervisionen statt.
    • Das Leitbild wird jährlich im Rahmen von Reflektionstagen aktualisiert und überprüft.

 

Auftrag der Fachstelle für Sucht und Suchtprävention

Die Fachstelle für Sucht und Suchtprävention der Stiftung Edith Stein ist seit 2003 von allen Rentenversicherungen und Krankenkassen für die Durchführung der ambulanten medizinischen Rehabilitation, durch die Deutsche Rentenversicherung anerkannt. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation für abhängigkeitserkrankte Menschen im Landkreis Cloppenburg werden im Auftrag der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen gemäß § 6 SGB IX nach Bestimmungen des § 26 SGB IX in Verbindung mit § 15 SGB VI bzw. 11 Abs. 2 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehbilitation (§ 5 SGB IX) durchgeführt. Eine weitere Grundlage ist die Vereinbarung “Abhängigkeitserkrankungen” vom 04.05.2001, das gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenkassen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter vom 03.12.2008 und das Niedersächsische Psychisch-Kranken-Gesetz (PschKG). Im Auftrage des Landkreises Cloppenburg und des Landes Niedersachsen ist die Fachstelle für die Versorgung Suchtkranker sowie für die Suchtprävention im Landkreis Cloppenburg und der Stadt Cloppenburg zuständig.